Ämter
Führungszeugnis
Wird das Führungszeugnis von Ihnen zur Vorlage bei einer Behörde beantragt, so wird es der Behörde unmittelbar übersandt. Auf Verlangen kann Ihnen jedoch, als Antragsteller, Einsicht in das Führungszeugnis gewährt werden.
Die Antragstellung hat grundsätzlich persönlich zu erfolgen. Dabei müssen Sie Ihren Pass oder Personalausweis vorlegen.
Bei schriftlicher Antragstellung müssen Sie den Verwendungszweck für das Führungszeugnis angeben.
Zum Führungszeugnis können allgemein noch folgende Erläuterungen gegeben werden:
Verurteilungen von Straftätern erscheinen außer im Bundeszentralregister auch im Führungszeugnis, das jede Person über 14 Jahre bei ihrer Meldebehörde beantragen kann. Von der Eintragung ins Führungszeugnis gibt es jedoch eine Reihe von Ausnahmen. Vorausgesetzt, im Register ist keine weitere Strafe eingetragen, wird eine Verurteilung bis zu 90 Tagessätzen Geldstrafe oder bis zu drei Monaten Freiheitsstrafe nicht ins Führungszeugnis aufgenommen (wohl dagegen ins Zentralregister, aus dem jedoch nur bestimmte Behörden Auskunft erhalten). Nicht aufgenommen werden ferner Jugendstrafen bis zu 2 Jahren, sofern sie zur Bewährung ausgesetzt sind. Auch für das Führungszeugnis gibt es Tilgungsfristen; sie sind im allgemeinen kürzer als beim Bundeszentralregister (je nach Art der Verurteilung zwischen 3 und 10 Jahren).
Fristen
Bearbeitungsdauer: ca. 1 Woche
- Kosten
Gebühr: 13,00 €