Was erledige ich wo?
Personalausweis
Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz, die der allgemeinen Meldepflicht unterliegen, sind ab Vollendung des 16. Lebensjahres verpflichtet, einen Personalausweis zu besitzen und ihn auf Verlangen einer zur Prüfung der Personalien berechtigten Behörde vorzulegen.
Beschreibung
Ausnahme von der Besitzpflicht: Besitz eines Reisepasses, vorläufigen Reisepasses oder vorläufigen Personalausweises.
Auf Antrag kann ein Personalausweis auch vor Vollendung des 16. Lebensjahres ausgestellt werden.
Möchte ein Elternteil alleine den Personalausweis für eine Minderjährige bzw. einen Minderjährigen beantragen, ist die Zustimmung des zweiten Elternteils erforderlich. Hierfür wird angeführte Zustimmungserklärung benötigt:
Zustimmungserklärung, 429 KB
Bei Beantragung vor Vollendung des 24. Lebensjahres beträgt die Gültigkeit sechs Jahre, danach zehn Jahre. Die Ausstellungsgebühr beträgt 37,00 € (antragstellende Person ab 24 Jahren) bzw. 22,80 € (antragstellende Person bis 24 Jahren).
Die Bearbeitungszeit beträgt etwa 4 Wochen.
Ein vorläufiger Personalausweis kann nur ausgestellt werden, wenn gleichzeitig der endgültige Personalausweis beantragt wird. Der vorläufige Personalausweis wird in der Regel kurzfristig gegen eine Gebühr von 10,00 € ausgestellt, seine Gültigkeitsdauer beträgt maximal drei Monate.
Die Ausstellung des Personalausweises können Sie während den Öffnungszeiten des Rathauses im Passamt (Erdgeschoss, Zimmer 1) beantragen. Hierfür benötigen Sie ein biometrisches Passbild.
Für Sie zuständig
Hausanschrift
Kirchberg 15
97273 Kürnach
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