Was erledige ich wo?
Spätaussiedlerangelegenheiten
Beschreibung
Vertriebene und Spätaussiedler sowie deren Ehegatten und Abkömmlinge, die Deutsche im Sinne des Artikel 116 Grundgesetz sind, und bisher noch keine Namenserklärung nach § 94 BVFG abgegeben haben, können ihre Vor- und Familiennamen in eine deutschsprachige Form bringen, sowie ihren Vatersnamen ablegen.
Bitte beachten Sie, dass diese Erklärung nur einmal möglich ist. Bitte bringen Sie folgende Unterlagen für die Namenserklärung mit:
- Ihren Personalausweis oder Reisepass
- Ihren Original-Registrierschein und, falls vorhanden, die § 15 BVFG-Bescheinigung (Vertriebenenausweis)
- Ihre Geburtsurkunde, falls Sie verheiratet sind, Ihre Heiratsurkunde, jeweils im Original
- Falls Sie geschieden sind, zusätzlich das ausführliche Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk des Gerichts (falls eine Verhandlung statt fand) und die Scheidungsurkunde vom Standesamt, falls vorhanden
- Falls Sie Kinder haben und getrennt leben, den Sorgerechtsbeschluss bzw. die Einwilligung des anderen sorgeberechtigten Elternteils in die beabsichtigte Namenserklärung
- Falls Ihr Partner verstorben ist, die Sterbeurkunde des Ehegatten.
Kinder ab 14 Jahren müssen die Erklärung persönlich abgeben, die sorgeberechtigten Eltern müssen dieser Erklärung zustimmen, d. h. alle müssen persönlich im Standesamt erscheinen.
Alle Unterlagen, die nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen von einem allgemein beeidigten Übersetzer ins Deutsche übertragen sein.
Kosten
Gebühren: Die Beurkundung der Erklärung nach § 94 BVFG ist gebührenfrei.
Für Sie zuständig
Hausanschrift
Kirchberg 15
97273 Kürnach
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